Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
122
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122 Zweyter Theil. Zwölfter Titel,

§. 4.

Wenn er dadurch sich alle bendthigte Information verschafft hat, so muß er sich, wie gewöhnlich, in der Re gistratur des Gerichts, zu dessen Ressort die Sache ges hert, melden; und es muß von selbigem ein Deputirter zu seiner nähern Bernehmung ernannt werden.

§. 5.

Dieser Deputatus muß ihn mit seinem Anbringen zum Protokoll umständlich hören; alle vorkommende Facta, worauf der Reatus des Ausgetretnen, und seine Intention sich dem lande und dessen Unterthänigkeit zu entziehen, gefolgert wird, gehörig auseinander sehen; und zugleich dahin sehen, daß diese Facta durch gerichtliche Atte oder sonst auf eine vollkommen glaubhafte Art, beschei nigt werden.

§. 6.

Dieß Vernehmungs, Protokoll muß im versammelten Collegio gehörig vorgetragen, und daben erwogen wer den: ob die gesetzlichen Erfordernisse eines Confiffations Prozesses würklich vorhanden sind; oder ob die Sache sich vielmehr zur Vorladung des Abwesenden als eines Vers schollnen qualificire; oder ob demselben vielleicht, vorkom menden besondern Umständen nach, eine längere Frist zu seiner Rückkehr zu verstatten sey.

§.1.7.

Sind die Requisita des Confiffations Prozesses würk lich vorhanden; so muß die Citation des Beklagten gehö rig verfügt; zugleich aber das erforderliche ex officio ers lassen werden, um das Vermögen desselben in Beschlag zu nehmen, und gegen alle Verbringung, Exportation oder Belastung mit Schulden sicher zu stellen.

§. 8.

In der Citation ist der Beklagte zur ungefäumten Rückkehr in die Königlichen lande aufzufordern, und bes fonders auf einen gewiffen Termin, vor den ernannten Deputatum, zur Berantwortung wegen seines Austritts

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