Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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123
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vom Verfahren gegen ausgetr. Vafallen.c. 123

porzuladen; diesem auch diejenige Commination benzufüs ation gen, welche den nach dem Unterschied der Fälle bestimms Reten Vorschriften der Gesetze gemäß ist.

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§. 9.

Ben Anberaumung der Termine und Bekanntma chung der Citation kommt es darauf an:

ob der Beklagte eine dem Canton unterworfne Pers son sen oder nicht.

§. 10.

Ist der Beklagte dem Canton nicht unterworfen, so it hinwiederum ein Unterschied zu machen:

ob er mit landgütern angesessen sen oder nicht.

§. 11.

Ist er mit landgütern angesessen, so finden zwey Ter mine, jeder von drey Monaten, folglich auch zwey Citas tionen unter den verschiednen gesehmäßigen Comminatio nen der Einziehung der Revenuen, und der Substanz des Bermögens selbst statt, und die Infinuation derselben ge schieht auf dem einländischen Gute.

§. 12.

Ist der Beklagte mit landgütern nicht poffeßionirt; so muß Ediktal Citation ergehen; der Termin darinn auf 9 Monat hinausgesetzt, und wegen der Bekanntmachung die allgemeine Vorschrift Part. I. Tit. V.§. 39. feqq. jedoch mit dem Unterschiede beobachtet werden, daß die lehte Bekanntmachung wenigstens dren Monath vor dem anstehenden Termin erfolgen muß.

§. 13.

Ist der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, so muß, auffer der Ediktal: Citation zu gleicher Zeit eine besondre Vorladung an ihn erlassen, und das Gericht seines Auf enthalts. Ortes um die Insinuation requirirt werden. Wenn aber auch dieses die Insinuation verweigert, oder gar nicht antwortet; so behält der Prozeß nichts desto weniger seinen Fortgang, und das Contumacial Urtel

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