124. Zweyter Theil. Zwölfter Titel, bom
kann publicirt werden, in so fern nur die Ediftal Citation dergest gehörig erfolgt ist.
§. 14.
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Bisher ist von dem Falle gehandelt worden, wenung der Beklagte dem Enrollement nicht unterworfen ist Steht er aber unter dem Canton, so kommt es hinwie muß a
derum darauf an:
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ob sein gegenwärtiger Aufenthalt ausser Landes beten, kannt sen oder nicht.
§. 15.
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Ist der Aufenthalt desselben bekannt, so wird ein Ter min von 12 Wochen anberaumt; die Citation auf die Post gegeben; und seinen etwa im Lande noch befindlichen Eltern, Vormündern oder Geschwistern davon Nachricht ertheilt. Der Termin muß dergestalt hinausgesetzt wer ben, daß die zwölf Wochen erst von der Zeit, wo die Ci Fälle tation nach dem gewöhnlichen Gange der Posten an den Vorgeladnen kommen kann, zu laufen anfangen. In Ansehung seiner eignen Vorladung wird ein von dem Can zellen oder Gerichtsdiener auf seinen Amtsend ertheiltes Attest, daß und wann die Citation auf die Post worden, für ein zureichendes Documentum infinuationis angenommen; wegen der Bekanntmachung aber an die Eltern, Vormünder oder Geschwister, muß die Insinuas tion wie gewöhnlich bescheinigt werden.
§. 16.
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Ist der Aufenthalt des ausgetretnen Enrollirten un bekannt, so muß Ediktalcitation ergehen, und darinn der Termin ebenfalls auf zwölf Wochen hinausgesetzt werden, Die Anschlagung dieser Citation geschieht an gewöhnli cher Gerichtsstelle des Orts, wo das vorladende Judicium seinen Siz hat; und desjenigen, wo die Heymath oder der letzte bekannte Aufenthalt des Beklagten inner Balb landes gewesen ist. Die Inserirung geschieht bloß in die Zeitungen und Intelligenzblätter der Provinz, und zwar zu dreyen malen, jedesmal von drey zu drey Wochen;
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