bom Verfahren gegen ausgetr. Vasallen c. 125 tation dergestalt, daß vom Tage der ersten in den Intelligenz blåttern geschehenen Bekanntmachung an, bis zum Ters
wenn
mine volle zwölf Wochen ablaufen; wornach also die Ans wem eßung des Termins zu reguliren ist. Die Einrückung it in auswärtige Zeitungen ist nicht erforderlich; dagegen wie muß aber den etwa vorhandnen und dem Gericht bekann
ten Eltern, Vormündern oder Geschwistern des Beklage 8 beten, die ergangne Ediktalvorladung und der anstehende Termin bekannt gemacht werden.
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bus§. 17.
Wenn der solchergestalt gehörig vorgelabne Beklagte in dem anberaumten Präjudicialtermine nicht erscheint, so muß der ernannte Deputatus des Collegii über dieß sein Auffenbleiben die gewöhnliche Registratur aufnehmen; und für die Herbenschaffung der nach Verschiedenheit der Ei Fälle erforderlichen Insinuations. Bescheinigungen, Zef den tungen und Intelligenzblätter, durch den fiskalischen Bes dienten, Sorge tragen.
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§. 18.
Wenn die Sache solchergestalt vollständig instruirt ist, so müssen die Aften dem Collegio eingereicht; von diesem, wenn in Ansehung der legalität des Verfahrens nichts zu erinnern wäre, das Urtel, der ergangnen Com mination gemäß abgefaßt; und dem fiskalischen Bediens ten gewöhnlichermassen publicirt werden.
§. 19. Dieser muß für die Vollstreckung desselben Sorge tragen, und das nöthige deshalb gehörig betreiben. §. 20.
Meldet sich hingegen der Beklagte in dem anberaum ten Termine, so muß er über das, was er zur Entschul digung felnes Austritts anzuführen hat, zum Protokoll bernommen; der fiskalische Bediente dagegen summarisch gehört, und alsdenn durch das Erkenntniß des Gerichts festgesetzt werden: ob der Confiskationsprozeß entweder pure und ohne weitere Bestrafung aufzuheben, oder mit
welcher