126 Zweyter Theil. Zwölfter Titel, me welcher fiskalischen Geldbusse der Beklagte, wegen seine ohne die erforderliche Erlaubniß ausserhalb Landes vorge nommnen Reise, zu belegen sey.
§. 21.
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Meldet sich der Beklagte vor oder in dem Termin schriftlich, oder durch einen zuläßigen Bevollmächtigten, und trägt, mit Anführung probabler Ursachen, auf eine Dilation zu seiner Rückkehr in die Königlichen Staaten an; so kann ihm solche nach Bewandniß der Umstände nicht leicht versagt; es muß aber auch zugleich ein andrer Präjudicialtermin mit dem Ablauf der bestimmten Frist angesetzt werden, in welchem er die würklich erfolgte zu rückkunft ausweisen, und zugleich dem Fisko von seiner Entfernung Red und Antwort geben müsse. Berstreicht Dieser Termin abermals fruchtloß, so muß alsdenn ohne weitern Aufenthalt das Contumacialurtel wieder ihn er öffnet werden.
§. 22.
Ist gegen einen Ausgetretnen, er sey dem Canton un terworfen oder nicht, etwas in contumaciam erkannt worden, und es meldet sich derselbe entweder innerhalb zehn Tagen nach publicirtem Urtel, oder doch noch eher, als der Fiskus von seinem Vermögen würklich etwas ein gezogen hat; so soll er annoch zu dem Part. I. Tit. XIV. Sect. III. beschriebnen Rechtsmittel ad purgandam moram bevstattet, solchemnach mit seinen Entschuldigungsurfa chen, sowohl wegen seiner Entfernung ausserhalb landes überhaupt, als insonderheit wegen seines Aussenbleibens in dem angestandenen Termine vernommen; der fiska lische Bediente dagegen gehört, und sodenn nach Bor schrift§. 20. in erster Instanz erkannt werden.
Ist aber das Vermögen des Ausgetretnen zur Zeit fei ner Anmeldung schon würklich eingezogen; so muß er ent weder seine Begnadigung unmittelbar nachsuchen, oder wenn er rechtliche Gründe zu Ablehnung aller Schuld we gen seines Austritts und ungehorsamen Aussenbleibens für
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