Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
127
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ooom Verfahren gegen ausgetr. Vafallen 2c. 127 feine ich zu haben vermeint, deshalb auf Reftitutionem in in­vorge tegrum antragen; in welchem leßtern Falle die Sache Sals ein ordentlicher fiskalischer Civilproceß behandelt wers Baden muß.

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§. 23.

Gegen würkliche Deserteurs, die entweder schon zur feine Fahne geschworen haben, oder schon ausgehoben, oder zur aaten Einrangirung beordert, obwohl noch nicht verender sind, ande wird der Confiskationsprozeß von den Kriegsgerichten ndrer nach der denselben darüber ertheilten besondern Vorschrift Frist instruirt; die Exekution des ergangnen Urtels aber muß Zu ben der competenten Civilinstanz gehörig betrieben

ziner werden.

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Dreyzehnter Titel.

Vom Verfahren gegen Verschollene.

Denn jemand die Königlichen Staaten, zwar niche in der Absicht sich dem lande und seinen Unterthanspflich ten zu entziehen verlassen, dennoch aber in langer Zeit voit feinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht gegeben hat, V. so soll demselben, nach Borschrift der Gefeße, von dem competenten Obervormundschaftlichen Gerichte ein Cus tator bestellt werden.

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§. 2.

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asblad Wenn dergleichen Curatel eigentlich statt finde; wem folche zu übertragen fey; wie es mit der Administration und dem Genusse des Vermögens gehalten werden solle, it in den Gesezen näher bestimmt.

§. 3. dagbibid

Sobald die eben daselbst determinirten Jahre der Abs wefenheit verlaufen fi.d, muß das Obervormundschafts liche Gericht den Curator anweisen, die Todeserklärung des Abwesenden, ben demjenigen Gericht, unter welchem

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