128 Zweyter Theil. Dreyzehnter Titel,
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ich
der Verschollene zuletzt innerhalb der Königlichen land wohnhaft gewesen, oder, wenn er noch nirgend ein D micilium gehabt hat, in seinem Foro originis gehörigen nachzusuchen.
§. 4.
Die Anmeldung geschieht, wie gewöhnlich, in de Registratur des Gerichts, und zur Aufnehmung des Ge fuchs zum Protokoll wird von dem Collegio ein Depute
tus ernannt.
§. 5.
Ben diesem Deputato muß der Curator die nähen Umstände des Gesuchs gehörig anzeigen, und zugleid das Appellationsdekret des vormundschaftlichen Colleg benbringen.
§6. §. 6.
Das Gericht muß alsdenn die Ediktalcitation des Abwesenden erlaffen, und daben zwar überhaupt die Vor schriften Part. I. Tit. V.§. 39. fqq. beobachten, zugleich aber auch nachfolgende nähere Bestimmungen sorgfältig wahrnehmen; mobil
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1) Die Citation muß nicht nur an den Abwesenden für seine Person, sondern auch an die von ihm etwa z rückgelaßnen unbekannten Erben und Erbnehmen gerich von tet werden.
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2) Der Termin wird auf neun Monat hinausgefeht und dieses neun monatliche Spatium dergestalt berechnet daß solches erst von dem Zeitpunkt, wo die Citation den Intelligenzblättern das erstemal hat inferirt werden kön nen, zu laufen anfange. and
3) Dem Borgeladnen wird aufgegeben, sich vor oder in dem Termin bey dem Gericht, oder in der Registratur deffelben, schriftlich oder persönlich zu melden, und dafelbst weitere Anweisung zu gewärtigen. pi
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4) Der Regel nach werden zwey Exemplarien der Edifrafcitation ausgefertigt; wovon das eine ben dem sitirenden Gericht selbst, das andere aber, nach dem Er
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