Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
129
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vom Verfahren gegen Verschollene. 129 messen desselben, an demjenigen Orte, wo der Verschollne ich zuleßt innerhalb der Königlichen lande aufgehalten bat, oder wo seine Familie etablirt ist, angeschlagen wer Den muß.

5) Die Citation muß eingerückt werden

a) In die Zeitungen und Intelligenzblätter derjenis gen Provinz, wo das citirende Gericht seinen Sis hat.

b) In die Zeitungen einer andern Königlichen Pros vinz, in welche oder nach deren Gegend der Vers schollene, den letzten Nachrichten oder Vermuthuns gen zu folge, sich hingewendet hat.

c) In eine ausländische fremde Zeitung, worinn ders gleichen Inserirung nach der Vorschrift Part. I. Tit. V.§. 42. geschehen kann.

6) Die Inferirung in die einländische Zeitung und Intelligenzblätter fub a muß sechsmal geschehen; so daß für jedesmal ein und ein halber Monat gerechnet wird; folglich von der letzten Inserirung bis zum Ters mine noch wenigstens ein und ein halber Monat offen bleiben. In die auswärtigen Zeitungen fub b et e hins gegen darf die Citation nur dreymal nehmlich alle dren Monat einmal inserirt werden; so daß der Zwischenraum von der lekten Inferirung bis zum Termine drey Monat ausmacht.

§. 7.

Bon der verfügten Vorladung und dem anstehenden Termine muß jedesmal dem Officio Fifci Nachricht ges geben werden; damit dieses von den Umständen der Ents fernung aufferhalb landes nähere Erkundigung einziehn, und überhaupt, auch auf den Fall, wenn sich gar kein rechts mässiger Erbe meldete, die Rechte des Fisci bey der Sache gehörig wahrnehmien könne.

§. 8.

Wenit weder der Übwesende selbst, noch sonst jemand in desselben Namen sich vor oder im Termine gemeldet Corp. Jur. Fr. L. Such II. Th.

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