130 Zweyter Theil. Dreyzehnter Titel,
hat, so muß, auf Anregung des Extrahenten, mit de die Instruktion der Sache ferner verfahren, und dazu aber mals ein Deputatus ernannt werden.
Dieser muß
§. 9.
1) dafür sorgen, daß die Exemplarien der Ediktali tation, der Zeitungen und Intelligenzblätter, worinn fob che inserirt gewesen, durch den Extrahenten, zu den Aften gebracht werden.
2) Er muß, wenn in der Zwischenzeit, seit Erlassung der Citation, irgend eine Veränderung in der Person des bekannten nächsten Erben sich ereignet hätte, die Berich tigung des legitimationspunkts ex officio betreiben.
3) Er muß den Extrahenten nochmals vernehmen: ob er würklich innerhalb der gesehmäßigen bestimmten Zeit, und insonderheit seit der veranlaßten öffentlichen Vorla dung, von dem Abwesenden, dessen Leben und Aufenthalt feine Nachricht erhalten habe; und ihn diese seine Anzei ge endlich bestärken lassen.
§. 10.
Wenn alles vorstehende berichtigt ist, so müssen die Aften dem Collegio eingereicht, und von diesem auf die Todeserklärung, und was dem anhängig, nach Vorschrift der Geseze erkannt werden.
§. 11.
So bald der Abwesende sich, es sen persönlich oder schriftlich meldet, muß das ganze Verfahren aufhören, und wegen seiner Legitimation, wegen Extradition des Vermögens an ihn, oder wegen der dem Fisko über seine Entfernung aufferhalb Landes zu gebenden Rechenschaft, das Weitere nach Beschaffenheit der Umstände, und nach Vorschrift der Geseze verfügt werden.
§. 12.
Wenn vor oder in dem Termine sich jemand meldet, welcher behauptet, daß ihm zu der Succession des Abwe senden ein näheres Recht zustehe; oder wenn der Fiffus
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