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vom Verfahren gegen Verschollne. 131 diesen Nachlaß wegen strafbaren Austritts aufferhalb an des in Anspruch nimmt; oder behauptet, daß der sich ges meldete Erbe nicht Erbe sey, sondern der Nachlaß für ein Bonum vacans geachtet werden müsse; so ist solches eine Intervention, welche besonders nach der auf den Fall passenden Art des Verfahrens instruiret werden muß. Die Todeserklärung selbst aber wird dadurch nicht auf gehalten.
§. 13.
Zu Ersparung der Kosten einer solchen öffentlichen Vorladung können die Gerichte, wenn das Vermögen des Berschollenen nicht wenigstens hundert Thaler beträgt, die Erlassung der Citation, in so fern die Interessenten nicht ein andres ausdrucklich bitten, so lange aussehen, bis noch ein zweyter, oder mehrere Fälle, wo die aufzu bietende Bermögensbestände zusammengeno.nmen, we nigstens die Summe von hundert Thalern erreichen, bey ihnen vorkommen.
Vierzehnter Titel.
Von dem Verfahren bey einer zu verfügenden Prodigalitats Erklärung.
§. 1.
Wenn jemand von seinem Vermögen einen dergestalt
leichtsinnigen, unbesonnenen und ausschweifenden Ges brauch macht, daß die gesetzlichen Merkzeichen eines Vers schwenders bey ihm vorhanden zu seyn scheinen, und der Richter, welcher ihm in Ansehung seiner Person vorges sezt ist, etwas davon, es sey durch die Anzeige seiner Verwandten, oder sonst, in glaubwürdige Erfahrung bringt, so muß derselbe einem fiskalischen Bedienten aufs geben, darüber unverzüglich nähere Erfundigung einzu ziehen, und nach Befund der Umstände das weitere nach, zusuchen.
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§. 2.