132 Zweyter Theil. Vierzehnter Titel,
§. 2.
Der fiskalische Bediente muß sich sodenn alle Mühe geben, theils von den Verwandten des der Verschwens dung Berdächtigen, welche er über die ihm bedenklich scheinende Umstände auf ihre dem Staat und dessen Ges feßen schuldige Pflichten zu befragen hat, theils von ans dern mit dem Verdächtigen in näherer Bekanntschaft und Berbindung stehenden Personen, oder durch die sonst etwa vorhandnen an sich erlaubten jedoch mit möglichst wenigem Aufsehn verknüpften Mittel, von der Conduite und Wirthschaftsführung des Verdächtigen sichere Nady richt einzuziehn, und die nöthigen Data zu sammeln, woraus beurtheilt werden könne: ob derselbe nach Vo schrift der Rechte zur Prodigalitäts- Erklärung wirklich qualificirt sey.
§. 3.
Glaubt der fiskalische Bediente, nach reiflicher und pflichtmäßiger Erwegung der vorwaltenden Umstände, daß dergleichen Data wirklich vorhanden sind, so muß er sich unverzüglich in der Registratur des Gerichts mel den, und auf nähere Vernehmung darüber antragen.
§. 4.
Zu dieser Vernehmung muß sofort ein Deputatus Collegii ernannt werden; welcher den fiskalischen Bes dienten über die Gründe, warum er auf die Prodigali tats Erklärung antragen zu müssen glaubt, zum Protos koll umständlich examiniren, und besonders darauf sehen muß, daß der Antrag nicht auf bloß allgemeine, unbe stimmte und unzuläßige Gerüchte gegründet, sondern specielle Facta und Umstände einer unbesonnenen und vers schwenderischen Wirthschaftsführung angegeben, auch Diese Facta nach der Natur derselben gehörig bescheinigt werden.
§. 5.
Dieses Vernehmungsprotokoll muß im versammelten Collegio gehörig vorgetragen; alle Umstände genau und
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