Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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133
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von Prodigalitäts- Erklärungen. 133

reiflich erwogen; und wenn die Sache zur nähern Unters Mühe fuchung qualificirt gefunden wird, der Provokat mit Communikation des Protokolls, auf einen so nahe als möglich anzuberaumenden Termin, von dem bestellten Deputato Collegii, in Person, unter dem im folgens den Paragraphen ausgedrückten Praejudicio vorgeladen werden.

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§. 6.

Wenn der Provokat sich in diesem Termin nicht met det, so muß der Deputatus Collegii über dieß sein Auß fenbleiben eine Registratur aufnehmen; das Collegium aber die angegebnen Facta in contumaciam für zugestan den achten; und in Gemäßheit derselben den Provokaten durch eine gewöhnlichermassen abzufassende und zu publis cirende Resolution für einen Verschwender erklären; auch fodenn das weitere nach der unten§. 11. folgenden Vors schrift verfügen.

§. 7.

Meldet sich aber der Provokat, so muß der Deputa­tus Collegii ihn über die zur Begründung des fiskalischen Antrags angegebnen Facta und Umstände, Punkt für Punkt vernehmen; ihn befragen: wie und womit er dies se auf Verschwendung und üble Wirthschaft schliessende Data abzulehnen und zu entschuldigen gedenke, und was er etwa, wegen seines fünftigen ordentlichern und regel­mäßigern Betragens, dem Staate und seiner Familie für Versicherung zu geben im Stande sen.

§. 8.

Eine förmliche Instruktion und Beweisesaufnehmung findet daben nicht statt; allermassen sonst der Verschwens der, während des daben nicht immer zu vermeidenden Aufenthalts, Zeit gewinnen würde, neue Schulden zu contrahiren, und fein Vermögen vollend zu verthun, oder ben Seite zu schaffen. Es muß daher in erster Instang die Sache ganz summarisch de fimplici& plano verban delt werden; weshalb denn auch daben bloße von glaub 93

würdigen