134 Zweyter Theil. Vierzehnter Titel,
würdigen Personen, auf ihre Amtspflichten, oder sons an Eydes statt ausgestellte Atteste zuläßig sind; andre von beyden Seiten, zur Ertheilung näherer Auskunft über diese oder jene zur Sache gehörige Umstände, vor geschlagne oder sistirte Personen aber so fort endlich, bernommen werden müssen. Endesdelationen selbst sob len bey diesem Verfahren nicht statt finden.
§. 9.
Wenn die Untersuchung geschlossen ist, müssen die Aften ohne weitere Verhandlung zum Spruch vorgelegt, und die Abfassung des Urtels ganz vorzüglich beschleuni get werden.
§. 10.
Das Erkenntniß muß dem Provokaten in Person pa blicirt, und derselbe bedeutet werden: daß, wenn er sich daben nicht beruhigen wolle, ihm eine weitere Bertheidi gung zwar offen stehe; daß aber die interimistische Voll streckung des Urtels dadurch nicht aufgehalten werden konne; und daß er, wenn er dennoch dieses Rechtsmit tels sich zu bedienen gemeint sen, solches innerhalb zehn Tagen, bey dem Gericht gehörig anzumelden habe.
§. II.
Da solchergestalt der weitern Vertheidigung ohner achtet die Vollstreckung des vorigen Urtels für sich gehen foll, so muß gleich nach der Publikation desselben von dem erkennenden Gerichte die öffentliche Bekanntmas chung: daß dem Provokaten ferner kein Credit ertheilt werden solle, gehörig veranlaßt; zugleich aber dem com petenten vormundschaftlichen Amte, wenn solches ein von dem erkennenden Gericht verschiednes Collegium ist, eine Abschrift des Urtels zugefertiget; und von diesem, we gen Bestellung des Interimscuratoris, wegen Inhibition der ausstehenden Capitalien, Beschlagnehmung des übri gen Vermögens, u. s. w. das erforderliche nach Maaß gabe der Bormundschaftsordnung ungefäumt verfügt werden.
§. 12.
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