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von Prodigalitäts- Erklärungen. 135
§. 12.
Wenn der Provokat von dem Rechtsmittel der weis uskunft tern Vertheidigung Gebrauch machen will, so muß er sich innerhalb der gesezten zehntägigen Frist in der Regis ftratur des erkennenden Gerichts melden, und dieses muß zu seiner nähern Bernehmung einen andern Deputirten bestellen.
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12.
§. 13.
Dieser muß den Provokaten mit allem, was er etwa zur Widerlegung der Entscheidungsgründe des ersten Urs tels, und zu feiner Rechtfertigung, gegen die darinn ihm zur last gelegte Verschwendung anführen kann, zum Protokoll vernehmen; ihn über alle daben einkommende Umstände näher examiniren, und auf die darinn etwa liegende Momenta defenfionis ex officio Rücksicht neh men; sodenn aber das Protokoll dem Gericht zur fernern Verfügung einreichen.
§. 14.
Kommt darinn nichts neues in facto vor, so muß das Gericht dem Provokaten fren geben, binnen vierzehn Tas gen präclufivischer Frist, eine schriftliche Defension einzus reichen. Diese muß aber von einem der geordneten Jus ftigkommiffarien angefertiget seyn, und in der bestimmten Frist ohnfehlbar einkommen. Nach Ablauf dieser Frist also, muß mit Beförderung der Aften zum Spruch in zweyter Instanz, die Schrift mag eingekommen seyn oder nicht, wie gewöhnlich verfahren werden.
§. 15.
Kommen hingegen in dem§. 13. beschriebnen Protofolle neue Umstände in facto und neue Rechtfertigungs, oder Vertheidigungsmittel vor; so muß deren weitere Untersuchung und Aufnehmung durch den nach§. 12. ernannten Deputatum verfügt; von diesem die Vorschrift Part. I. Tit. X. Sect. I. II. et III. im Wesentlichen überall beobachtet; jedoch daben eben so, wie Part. II. Tit. XI. ben fiskalischen Untersuchungen vorgeschrieben ist, durch. gehends.
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