136 Zweyter Theil. Vierzehnter Titel,
S
gehends ex officio verfahren; und nach geschloßner Un ner tersuchung, der Provokat zu der§. 14. beschriebnen schrift fat lichen Defension verstattet werden.
§. 16.
ben
Gegen dieß Erkenntniß ist in allen Fällen die dritte Instanz zuläßig, und wird mit deren Anmeldung und Ab pruf urtelung, wie im ordentlichen und gewöhnlichen Prozesse lif verfahren. Wenn jedoch das erste Urtel in der zweyten Gef Instanz geändert wurde, so muß es dennoch, bis zur volato ligen rechtskräftigen Entscheidung, ben den nach§. 11. gangnen interimistischen Verfügungen sein Bewenden baben.
§. 17.
Von dem Ausfall des zweyten und dritten Erkennt niffes muß dem competenten Vormundschaftskollegio je desmal Nachricht gegeben werden.
§. 18.
Wenn durch das publicirte erste Urtel die Prodigali tåtserfiårung für unstatthaft geachtet worden, so steht dem Fisko, oder den Verwandten die Appellation dage gen offen; und dieß Remedium muß nach der Vorschrift des§. 1215 ex officio inftruirt werden. Wird das ers ste Urtel in der zweyten Instanz beståttiget, so ist die Re vision dagegen nicht zuläßig. Wird aber solches geån dert, und auf die Prodigalitäts- Erklärung gesprochen, se ist dagegen die Revision mit voller Würkung zuläßig.
Uebrigens stehet dem mit seinem Antrage abgewiese nen Fisko oder Verwandten frey, wenn sie nach der- Hand nähere Data, den Provokaten für einen Verschwender zu halten, in Erfahrung bringen, die Sache als ex nova caufa von neuem in erster Instanz nach der gegenwärti gen Vorschrift anhängig machen.
§. 19.
Die durch Urtel und Recht einmal verhängte Prodi galitats Erklärung kann nicht anders wieder aufgehoben werden, als wenn der Prodigus überzeugende Proben fei
NEE
Gu
Su
für
lich
Го Н
Боб
ma
Der
find
ihn But
ben
G1
ju
er
lic
de
Un
aff