Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
137
Einzelbild herunterladen

,

von Prodigalitäts- Erklärungen. 137

Bner Unner Befferung benbringt; welches ben dem obervormund schrift fchaftlichen Gericht, unter dessen Aufsicht er stehet, gesche hen muß.

ie dritte

§. 20.

Dieß Collegium muß dergleichen Gesuch sorgfältig und Ab prüfen, und wenn es dasselbe unerheblich findet, den Sup Prozesse lifanten mit Gründen bescheiden. Scheint aber das wenten Gesuch nicht ganz unerheblich zu seyn, so müssen der Cus zur volator so wohl, als die nächsten Verwandten mit ihrem Gutachten und Erklärungen darüber vernommen werden.

11.

wenden

rkennt egio je

§. 21.

Sind die Verwandten der Meinung, daß die von dem Supplifanten bengebrachten Proben seiner Befferung für hinreichend zu achten; und findet das vormundschafts liche Collegium auch für sich selbst kein Bedenken daben, So kann die Prodigalitäts- Erklärung sofort wieder aufge hoben, und das nöthige deshalb öffentlich bekannt ges Digali nacht werden.

> steht dage fchrift

as ers e Re

gean en, fe

9.

viese

Hand

ender

nova

árti

rodis

oben

feir

NEE

§. 22.

Fällt die Meinung der Verwandten dahin aus: daß der Supplifant mit seinem Gesuch abzuweisen sey, und findet sich das vormundschaftliche Collegium durch die von ihnen angeführten Gründe bewogen, dieser Meynung ben zutreten; so wird hiernach das Abweisungsdekret expedirt; bey welchem es alsdenn lediglich sein Bewenden hat.

§. 23.

Nur allein in dem Falle, wenn das Pupillenkollegium Gründe zu haben glaubt, die Prodigalitätserklärung aufs zuheben, ein Verwandter aber solchem widerspricht, muß erstgedachtes Collegium den Prodigum durch ein schrifts liches Dekret authorisiren, sich bey dem kompetenten ors dentlichen Gerichte zu meldes, und daselbst auf nähere Untersuchung anzutragen.

§. 24.

Dabes muß ihm entweder sein ordentlicher Eurator assistiren; oder wenn dieser mit dem Aufhebungsgesuch

I's

niche