Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
138
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138 Zweyter Theil. Vierzehnter Titel, von

nicht einig wäre, muß dem Prodigo ein besondrer Cur tor ad lites bestellt werden.

§. 25.

Den

Der widersprechende Verwandte ist daben als Gegen ung theil zu betrachten, und die Sache zwischen ihm und dem sen Prodigo zu verhandeln.

§. 26.

bestt

Die Verhandlung selbst geschieht zwar nach den Vo schriften des ordentlichen und gewöhnlichen Prozesses; je bor doch nach der Anweisung Part. II. Tit. II.§. 31. ohne Zwa ziehung besondrer Assistenzråthe.

§. 27.

Wird in dem darauf erfolgenden Urrel auf die Auf hebung der Prodigalitats Erklärung gesprochen, so muß es daben sein Bewenden haben, und findet dagegen kein weiteres Remedium statt.

§. 28.

Wird aber der Provokant mit seinem Gesuch abge wiesen, so ist dagegen die Appellation zuläßig. Wird auf diese das erste Urtel bestätiget, so muß es daben sein Be wenden haben. Wird es aber zum Vortheil des Prove Fanten reformirt, so kann der Provokat noch auf ein driv tes Erkenntniß darüber antragen.

Funfzehnter Titel.

Von Vormundschaftlichen Prozessen.

§. 1.

Es können bey den Vormundschaftlichen Collegiis einige Fälle vorkommen, wo es in gewisser Maaße einer In struktion und Erkenntnisses bedarf; nemlich:

1) Wenn jemand der zum Vormund ernannt wor den, sich deshalb entschuldigt;

2) Wenn mehrere Personen darüber: welcher von ihnen die Vormundschaft gebühre, streiten;

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