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von vormundschaftlichen Prozessen. 139
3) Wenn ein Vormund als verdächtig removirt wers den soll;
4) Wenn einem Vormunde, während seiner Amtsfüh s Gegen ung Rechnungsmängel gezogen worden. Wie in dies und den sen Fällen zu verfahren sey, foll in gegenwärtigem Titel bestimmt werden.
§. 2.
Den Bon Wenn I. jemand, welcher zum Bormund ernannt effes; je worden, eine von denen in den Gesetzen bestimmten Urs ohne Zwachen, die ihn von Uebernehmung dieses Amtes entschuls bigen, für sich zu haben glaubt, so muß er solches entwes ber noch vor oder spätestens in dem zu seiner Verpflichs tung anberaumten Termine dem Vormundschaftlichen Gericht gebührend anzeigen.
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§. 3.
Dieß Gericht muß ihn mit seinem Anbringen durch einen Deputatum zum Protokoll hdren, ihn die Facta, worauf er fein Entschuldigungsgesuch gründet, so fort näher bescheinigen lassen; und hiernächst durch eine noch an eben demselben oder dem nächstfolgenden Seßionstage abzufassende und dem Provokanten zu publicirende Reso lution, in welcher die Gründe der Entscheidung mit aufs zunehmen sind, festsetzen: in wie fern die caufa excufationis erheblich und also der Provokant von Ueberneh mung der Vormundschaft zu dispensiren, oder in wie fern er dazu, der Einwendniß ohnerachtet, anzuhalten sen. §. 4.
Ist der Vormund abwesend und entfernt, dergestalt, daß auch die Abnahme der Stipulation von ihm einem auswärtigen Commissario übertragen werden müßte, so muß eben dieser Commißarius, auch das von dem be ftimmten Vormunde angebrachte Erkusationsgesuch, zum Protokoll nehmen, und instruiren; das Collegium muß auf dieß ihm eingesendete Protokoll, die vorstehend bes fchriebne Resolution unverzüglich abfaffen, und solche dem Provokanten durch den vorigen Commißarium erdfnen.
§. 5.