Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
140
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140 Zweyter Theil. Funfzehnter Titel,

§. 5.

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Will der Provokant in benden Fällen bey dieser Reso de folution sich nicht beruhigen, so muß er entweder gleid unter bey deren Publikation, oder spätestens zehn Tage nady her, solches gleichergestalt zum Protokoll anzeigen; und was er zur Unterstüßung seines Erfusationsgesuchs, oder zur Widerlegung der vorigen Resolution etwa benzu bringen hat, nåher ausführen.

§. 6.

Allsdenn werden beyde Protokolle demjenigen Colle gio zugesendet, an welches von den Gerichten des Orts wo der Vormund bestellt werden soll, die ordinairen Appellationen, in Prozeßfachen verwiesen sind. Dieß Collegium muß die Sache in der nächsten Seßion vor nehmen; die Entschuldigungsurfachen nochmals genau prüfen; und solchergestalt entscheiden: ob es bey der vos rigen Resolution zu belassen, oder solche abzuändern sey. §. 7.

Diese Bestimmung geschieht ebenfalls nur per mo­dum Refoluti, welches innerhalb acht Tagen an das Vormundschaftliche Gericht remittirt werden, und ben dem es so denn lediglich sein Bewenden haben muß.

§. 8.

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Wegen der Vertretung, welche dem sich excufirenden hand Vormunde obliegt, wenn während der Verhandlung feines zuleht für unerheblich befundnen Excusationsge fuchs, dem Pupillen ein Schaden erwächst, hat es ben den Vorschriften der Geseze lediglich sein Bewenden.

§. 9.

Wenn II. mehrere Personen darüber: welcher von ihnen die Vormundschaft, über einen Pflegbefohlnen ge bühre, streitig sind, und sich deshalb ben dem Vormund schaftlichen Collegio melden; so muß dieses sie insge fammmt auf einen nahen Termin, vor einen Deputatum aus seinem Mittel bescheiden; jeden von ihnen über den Grund seines Anspruchs, und des vor den übrigen sich

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