Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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141
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von vormundschaftlichen Prozessen. 141 anmaaßenden Vorzugs zum Protokoll vernehmen lassen; so denn aber durch eine Resolution festseßen, welchem unter ihnen die Vormundschaft aufzutragen sey. §. 10.

Wenn einer von den abgewiesenen Competenten, fich bey dieser Entscheidung nicht beruhigen will, so steht ihuiz dagegen der§. 5 et 6. beschriebne Recurs, bey welchem jedoch das vorgezogne Subjektum gehört werden muß, offen; unterdessen aber muß dieses Subjekt als Intes timscurator verpflichtet, und zu Besorgung der Vors mundschaftlichen Angelegenheiten angewiesen, und vers ftattet werden.

§. 11.

Wenn III. ein vormundschaftliches Collegium entwes ber selbst wahrnimmt, oder ihm von glaubwürdigen Pers fonen, besonders von Mit oder Ehrenvormündern, Vers wandten ic. angezeigt wird: daß ein unter seiner Aufsicht stehender Vormund sich eines unredlichen, oder doch nachys läßigen, unachtsamen, und der Person oder dem Vers mogen des Pflegbefohlnen zum Nachtheil gereichenden Betragens verdächtig mache; so muß es zuförderst, über den Grund dieses Verdachts, entweder durch den Nebens oder Ehrenvormund, oder wenn dergleichen nicht vors handen ist, durch einen fistalischen Bedienten nähere Ers fundigung einziehn; und wenn dadurch der Verdacht sich bestätigt, den Provokanten über die dazu vorhands hen Gründe und Data, durch einen Deputatum, um ftändlich zum Protokoll vernehmen lassen,

§. 12.

Dieß Protokoll muß alsdenn dem verdächtigen Bors mund communicirt; und derselbe auf einen nahen Tere min, zu seiner Ausführung und Verantwortung darüber, ben dem bestellten Deputato, vorgeladen werden. §. 13.

In diesem Termin, welcher praejudicalis ist, muß der Deputatus dem Provokaten die wider ihn angebrach.

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