Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
142
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142 Zweyter Theil. Funfzehnter Titel,

ten verdächtigen Facta und Umstände, Punkt für Punk Borhalten; ihn, wie er solche abzulehnen, und zu ver thendigen gedenke, umständlich examiniren; den Pro vokanten mit dem, was er bey dieser Verantwortung ften nes Orts zu erinnern oder zu bemerken hat, ebenfalls hören; und die etwa streitigen Facta, möglichst ins lidt zu sehen bemüht seyn.

§. 14.

Es soll jedoch daben keine förmliche Beweis aufnehudth mung statt finden; sondern nur von denjenigen Mittel zur Aufklärung der Sache Gebrauch gemacht werden, welche im Termine selbst zur Stelle gebracht, und fiji worden, oder doch in der Nähe und ohne Zeitverlust zu erlangen sind.

§. 15.

Mach geschloßner Untersuchung, müssen die Akten be dem Vormundschaftlichen Collegio, zur Abfassung einer Resolution oder eines Erkenntnisses vorgelegt, und fob ches den nächsten Seßionstag publicirt werden.

§. 16.

Findet das Collegium, die Sache zur würklichen Re motion des angeklagten Vormunds, nicht qualificirt sondern nimmt an, daß dem besorglichen Nachtheile des Pflegbefohlnen, durch Ansehung eines Nebenvormunds durch eine andre Bertheilung der Administration unter mehrere schon bestellte Vormünder, oder sonst durch dh liche Cautelen vorgebeugt werden könne; so wird eine bloffe Resolution abgefaßt; gegen welche dem Provoka ten nur der§. 5 et 6. beschriebne Recurs offen steht.

17.

Wird hingegen bey dem Vortrag im Collegio die Sache dergestalt angethan befunden, daß der angeklagte Vormund sich zur Remotion qualificire; so muß ein Erte Kenntniß abgefaßt werden, gegen welches dem Provoka ten die Appellation innerhalb der gewöhnlichen zehn Tage zu verstatten ist.

§. 18.