Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
143
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von vormundschaftlichen Prozessen. 143

§. 18.

1, Punk zu ver In benden Fällen muß jedoch die Entscheidung des en Pro vormundschaftlichen Collegii, als ein Interimistikum gel­ung sten; dergestalt, daß gedachtes Collegium, des einges benfalls wandten Rechtmittels ohnerachtet, dennoch mit der Bes ns licht stellung des Nebenvormunds, Erlassung der Inhibitios nen an die Wirthschafter, Pächter und Schuldner, und mit andern dergleichen zur Sicherheit des Pflegbefohlnen, adthig gefundnen Maaßregeln vorzugehn, berechtigt ist. §. 19.

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Wenn der angeklagte Vormund, gegen das Urtel, wodurch er gänzlich removirt werden soll, die Appellation ergreift; so muß die Sache so fort an das competente Civilgericht abgegeben, und von diesem das Appellatos tium, nach den Vorschriften des ordentlichen und ges wöhnlichen Prozeßes, um so mehr instruirt werden, als die Sache den guten Namen und Credit des Appellanten betrift, welcher durch eine dergleichen Remotion, den Rechten nach, entweder infam oder doch anrüchig ge macht werden konnte.

§. 20.

Es mássen also dem Appellanten so wohl, als dem Appellaten, deffen Stelle der accufirende Neben oder Ehrenvormund oder fiskalische Bediente vertritt, Aßistenz­ráthe zugeordnet, und die Vorschrift Part. I. Tit. XIV. Seat. II. überall gehörig beobachtet werden. §. 21.

Die Abfaffung des Erkenntnisses, soll dem Collegio überlaffen seyn, welchem solches alsdenn gebühret haben gio bie wurde, wenn bey dem instruirenden Gerichte, in erster eflagte Instanz erkannt worden wäre. Wenn also 3. E. die ein Este Untersuchung und Entscheidung von einem Stad rovoka tischen Waysenamte erfolgt ist, so gebührt die Instruk tion des Appellatorii dem Stadtgericht, das Erkennt niß aber muß bey dem Obergericht abgefaßt werden.

n Tage

§. 18.

§. 22.