Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
144
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144 Zweyter Theil. Funfzehnter Titel,

§. 22.

Ist bey Untergerichten die Besorgung der gerich lichen und der Vormundschaftlichen Angelegenheiten, in einem Collegio oder in einer Person verbunden; so mu auch wegen Instruktion des Appellatorii, die Vorschrift Part. II. Tit. I. beobachtet werden.

§. 23.

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Aus dem§. 19. angeführten Grunde, und da für die S Sicherheit des Pflegbefohlnen, durch das getrofne I teremistikum gesorgt ist, soll dem angeklagten Vormunde gegen das Appellationsurtel, auch noch die dritte Instan verstattet werden.

§. 24

Wenn IV, das Vormundschaftliche Collegium, be der Administrationsrechnung eines Vormunds, Austeb lungen und Monita zu machen hat; so muß es solche dem Rechnungsleger, vor dem Termine zur Abnahme fommuniciren; im Termine selbst ihn mit seiner Beant wortung und Ausführung darüber vernehmen; und so denn durch eine Resolution festseßen: welche Monita für erledigt zu achten sind, und bey welchem dem Vormund eine Bertretung, und auf wie hoch, zur last falle.

§. 25.

Wenn aber der Vormund sich daben nicht beruhigen noch die gezognen Defekte anerkennen will; so muß ent weder der Nebenvormund, oder ein Verwandter, wel cher von der Sache Kenntniß hat, oder allenfalls ein Rustigcommißarius, dem Pflegbefohlnen zum Curatore ad lites bestellt, solcher von dem Vormundschaftscollegio mit dem erforderlichen Auftrag und Information vers hen, und durch ihn die Defekte, bey des Vormunds.com petenten Juftiginstanz, ordentlich eingeklagt; ben de Instruktion aber, nach der Vorschrift des Titels, von Rechnungsfachen verfahren werden.

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