Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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19 7.48.

Sechszehnter Titel.

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worschrift Vom Verfahren in Sponfalien- und Ehe­

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Sachen.

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für die er Ser wegen eines Cheverlöbnisses, es fen auf die Volk rmundiehung oder Aufhebung desselben, klagen will, muß sich ben demjenigen Gericht, für welches dergleichen Sachen, hach allgemeiner gefeßlichen Vorschrift, oder nach der besondern Verfassung der Provinz gehören, gewöhnlichers maassen melden.

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§. 2.

Das Gericht muß ihn so fort durch einen Deputatum oder Referendarium vorläufig zum Protokoll vernehmen lassen; und dieser muß seine Erkundigungen vornehmlich darauf richten: ob ein wirkliches mit gefeßmäßigen Er fordernissen versehenes Cheversprechen vorhanden sey, und worin die Ursachen, warum der Kläger oder dessen Ges gentheil davon abgehen will, eigentlich bestehen.

§. 3.

Aus diesem Protokoll ergiebt sich entweder:

oder

daß bey der Sache Gefahr im Verzuge obwalte; z. E. wenn einer oder der andre Thell sich mit einer andern Person würklich zu verheyrathen im Begriff stehet, und der Gegner in die Proklamation und Vollziehung der Copulation Einspruch gethan hat;

daß dergleichen Gefahr bey dem Verzuge nicht obs

walte.

§. 4.

Ist feine Gefahr im Berzuge vorhanden, so muß die Sache gleich jedem andern ordentlichen Prozesse eingeleis tet, und instruirt, und daben jedesmal, wenn ein oder Corp. Jur. Fr. L. Buch II. Th.

K

andrer

Housinen, An Bol machen.