Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
146
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146 Zweyter Theil. Sechszehnter Titel,

andrer Theil annoch unter Eltern oder Vormündern sie het, diese bey der Instruktion mit zugezogen werden.

§. 5.

Um jedoch einen doppelten Prozeß so viel als möglich zu vermeiden, muß der Richter, wenn besonders aus den Umständen sich wahrscheinlich ergiebt, daß die Vollzies hung des Eheverlöbnisses nicht statt finden werde, die In struktion, so viel es ohne sonderlichen Aufenthalt in der Hauptsache geschehen kann, mit darauf richten: wie hoch eventualiter das Intresse und die Abfindung oder Ents schädigung des unschuldigen Theiles, nach dem Stande, Vermögen und übrigen Verhältnissen des Gegners zu be stimmen seyn würde; wie denn auch die in solchen Fällen mit besonderm Fleiße vorzunehmende Sühns Handlung, auf ein über dieß Intresse zu stiftendes gütliches Abkom men zugleich gerichtet werden muß.

§. 6.

Ergiebt sich hingegen aus der§. 2. geordneten vor läufigen Vernehmung des Imploranten, daß wirklich Gefahr bey dem Verzuge obwalte; so muß der Richter, wenn nicht etwa, bey dem zum Grunde liegenden Ehevers Jobniß, ein Mangel der wesentlichen gefeßlichen Erfors dernisse, und also eine offenbare Nullität vorhanden ist, so fort die nöthige Verfügung erlassen, daß bis zur erfol genden nähern Erörterung alles in ftatu quo, und die fer nere Proflamation oder die Copulation ausgesetzt bleibe.

§. 7.

Zugleich muß der Richter den beklagten Theil, und wenn derselbe noch unter Eltern oder Vormündern stehet, zugleich auch diese auf einen nahen Termin zur vorläufi gen nähern Vernehmung in Person vorladen; allenfalls auch, und nach Bewandniß der Umstände diese Verneh mung einem in der Nähe befindlichen Commiffario übers tragen.

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§. 8.