Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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147
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8.8.

von Sponsalien- und Ehefachen. 147

§. 8.

Die Absicht bey diesem Termine ist hauptsächlich ein Bersuch der Sühne, und allenfalls die Regulirung eines Interimistici; der Deputatus oder Commissarius muß daher für allen Dingen den die Vollziehung des Ehevers lobniffes weigernden Theil näher examiniren: ob diese Weigerung sein freyer, ernstlicher und überlegter Wille sey; und die Hauptsache gütlich benzulegen trachten.

Ist aber hieben seine Bemühung fruchcloß, so muß er den Gegentheil näher befragen: worinn sein Intresse ben der Sache eigentlich bestehe; und wenigstens darüber ein gütliches Abkommen zu bewürken sich angelegen seyn laffen.

§. 9.

Wenn der die Vollziehung des Eheverldbnisses weis gernde Theil bey dieser seiner Weigerung beharret; und auch der Versuch einer gütlichen Regulirung des Intresse für den Gegner vergeblich ist; so muß der Richter, wegen der Aufhebung oder fernern Fortdauer der nach§. 6. ers gangnen Inhibition, das erforderliche den Rechten nach verfügen.

§. 10.

Ben der Instruktion der Hauptsache wird die Vors schrift§. 4.& 5. beobachtet. Diese Instruktion kann entweder, wenn die Sache nicht weitläuftig und verwis cfelt ist, in dem nach Maaßgabe§. 7. zur Regulirung des Interimistici anberaumten Termine zugleich geschehen; oder es muß, wenn eine umständliche Erörterung nöthig ware, in eben dem Defret, worinn das Interimisticum festgesetzt wird, ein neuer Termin dazu anberaumt

werden.

§. 11.

Wenn mit der ein Eheverlobniß betreffenden Klage zugleich ein Gesuch wegen Entschädigung pro deflora­tione, oder wegen der Alimentirung des ausser der Ehe gezeugten Kindes angebracht wird; so muß die in den

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