148 Zweyter Theil. Sechszehnter Titel,
vorstehenden Paragraphen beschriebne Instruktion der Sache auch auf diese Nebenpunkte mit gerichtet
werden.
§. 12.
Ben würklichen Ehescheidungssachen findet das im ersten Theile beschriebene ordentliche und gewöhnliche Verfahren statt; nur sind daben folgende nähere Bestim mungen zu beobachten:
1) Der Regel nach müssen zwar in dergleichen Sa chen beyden Partheyen Asistenzräche zu Besorgung der Instruktion zugeordnet werden. Wenn jedoch der Aßi stenzrath des klagenden Theiles gleich bey Aufnehmung der Instruktion findet, daß die Sache auf wenigen, flaren und keiner weitläuftigen Erörterung bedürfenden Factis beruhe, so muß er dem Collegio, mit Benfügung feines Informationsprotokolls davon Anzeige machen; welches alsdenn sofort, und ohne erst einen förmlichen Bericht über die Klage und deren Beantwortung abju warten, den Instruktionstermin anberaumen, und die Instruktion selbst entweder diesem, oder einem an dern seiner Mitglieder, nach bewandten Umständen, auf tragen kann.
2) Ohnerachtet auch hier so wohl die Asistenzráthe als der instruirende- Deputatus, auf eine deutliche und vollständige Auseinandersetzung des zum Grunde der Klas ge oder der Exception liegenden Facti dringen müssen; so werden sie doch hiedurch ernstlich erinnert, daben mit besondrer Vorsicht zu Werke zu gehen, und nicht ohne Noth, vielweniger aus blosser unschicklicher Neugier, die Parthenen zu Angebung solcher ihre Personen oder Fami lienverhältnisse betreffenden Umstände, deren öffentliche Bekanntmachung ihrer Ehre, gutem Nahmen, und Cre dit mehr nachtheilig seyn könnte, anzuhalten. Wenn das her von dem klagenden Theile eine gesehmäßige Ursach zur Ehescheidung angegeben worden, so ist weder der Af sistenzrath noch der Deputatus Collegii befugt, weiter
darnach
bar
me
der
For
be
le
ber
qu
in
all
bu
me
ve
no
ne
de
SHANSENNE
T
do
da
go
fet
R
fe
fo
df
d
fi