Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
149
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von Sponfalien- und Ehefachen. 149 darnach zu fragen: ob auffer derselben noch andre oder mehrere Ursachen vorhanden sind.

3) Die Partheyen müssen den Instruktionstermin, der Regel nach, schlechterdings persönlich abwarten, und können davon nicht anders, als aus sehr erheblichen und bescheinigten Ehehaften, z. E. durch allzuweite und legas le Abwesenheit des einen Theiles, bispensirt werden.

4) So wie schon überhaupt Part. I. Tit. XI.§. I. verordnet ist, daß die Sühne unter den Partheyen in quavis judicii parte versucht werden soll; so muß solches in Ehefachen besonders vor der Instruktion, so bald der Deputatus sich von den gegenseitigen Beschwerden einen allgemeinen Begriff verschaft hat, geschehen, che noch durch die von den Partheyen einander gemachten Vors würfe, welche besonders ben ihrer persönlichen Zusam mennehmung, und bey Regulirung des Status contro­verfiae nicht leicht aussenbleiben werden, die Gemüther noch mehr aufgebracht, und von der Versöhnung abges neigter gemacht werden.

5) Die Zuziehung eines Geistlichen ben dem Versuch der Sühne soll zwar in der Regel der Vorschrift Part. I. Tit. XI.§. 1. gemäß, jedesmal statt finden. Wenn je doch aus den Umständen sich ergåbe, daß eine gründliche dauerhafte Versöhnung unter den streitenden Eheleuten gar nicht zu hoffen sey, und wenn ohnedem keine in dies fer Ehe erzeugten Kinder vorhanden sind; so soll dem Richter freystehen, von dieser Zuziehung des Geistlichen zu abstrahiren, und dadurch vergeblichen Weitläuftigs feiten und Kosten vorzubeugen.

§. 13.

Wenn durch ein Erkenntniß die Ehe getrennt wird, fo muß darinn auch das erforderliche wegen der gefeßli chen Strafen des schuldigen Theiles, in so fern derglei chen auf den vorliegenden Fall in den Rechten verordnet find, und wegen Erziehung der Kinder festgesetzt werden. Es müssen daher die Ußistenzråthe sowohl als der Depu­

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