150 Zweyter Theil. Sechszehnter Titel,
tatus Collegii, ben der Instruktion der Hauptsache, gleich auf diese benden Nebenpunkte mit Rückfi nehmen. §. 14.
Hingegen soll die Auseinandersehung der gewesen Eheleute, wegen ihres Vermögens, in der Regel mi dem Ehescheidungsprozesse nicht melirt werden; doch mu der Deputatus Collegii, wenn er besonders nach der ent wickelten lage der Sache voraus sieht, daß auf die Tren nung der Ehe wirkich erkannt werden dürfte, vor B schluß der Sache noch einen Versuch machen, die Pan theyen über den Punkt des Vermögens gütlich auseinan der zu setzen, und solchergestalt einem zweyten Prozesse wo möglich, vorzubeugen.
§. 15.
Ben Gelegenheit der Ehescheidungsgesuche pflegen gemeiniglich verschiedne Nebenumstände vorzukommen, welche einer interemistischen Regulirung bedürfen; worum ter hauptsächlich die Fragen: wie es während dem Pro 3effe
a) wegen des Aufenthalts der Partheyen, besonders wenn über Sávitien geflagt worden;
b) wegen der der Ehegattin von dem Manne zu chenden Alimente;
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c) wegen Sicherstellung des Vermögens; d) Wegen Erziehung der Kinder gehalten werden sol fe? zu rechnen sind.
Die Regulirung dieses Interimistici muß mit der In struktion der Hauptfache niemals melirt, noch eine durch Die andre aufgehalten werden.
§. 16.
Die Asistenzråthe und Deputati müssen daher zwar die an sie gewiesenen Partheyen, über diese Punkte, und ob deshalb etwas interemistisch zu reguliren sen, gehörig vernehmen; sie müssen aber, wenn dergleichen wirklich vorkommt, ein Separatprotokoll darüber aufnehmen, und
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