Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
151
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Titel

von Sponfalien und Ehefachen.

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solches mittelst einer besondern Anzeige dem Collegio ein-

reichen.

§. 17.

Der Richter in der Ehescheidungsfache ist entweder zugleich der unmittelbare persönliche Gerichtsstand der Partheyen, oder diese sind für ihre Personen einem ans dern ordentlichen Foro unterworfen. §. 18.

Ist der Richter in der Ehescheidungsfache zugleich der unmittelbare persönliche Gerichtsstand der Parthenen; so muß er sich der Regulirung des in einem solchen Ses paratberichte angetragnen Interemistici selbst unterziehn; folchemnach entweder gleich zu Anfang des Instruktionss Termins, oder wenn dieser, bewandten Umständen nach, weiter hinausgefeßt werden müßte, in einem des Endes besonders zu präfigirenden nähern Termine, ein gütliches Einverständniß über das Interemisticum unter den Pars thenen zu bewurken suchen; eventualiter aber die Data zur Bestimmung seines diesfälligen vernünftigen und rechtlichen Ermessens, so viel in der Kürze, und ohne förmliche weitläuftige Instruktion geschehen kann, ins Licht zu setzen bemüht seyn. Nach diesen Datis muß er hiernächst das Interemisticum selbst, jedoch nur durch ein bloßes Dekret, gegen welches also auch keine Appels lation statt findet, festseßen.

§. 19.

Ist der Richter in der Ehescheidungsfache nicht zus gleich das unmittelbare persönliche Forum der Partheyen, so muß er nach den obwaltenden Umständen vernünftig erwagen: Ob die Regulirung des Interemistici am fúgs lichsten, und mit dem wenigsten Zeit und Kostenauf wande vor ihm, oder vor dem ordentlichen Unterrichter werde geschehen können. Lehtern Falls muß er den f. 15. erwehnten Separatbericht dem ordentlichen Gerichte com municiren; demselben von der Lage der Hauptsache, so weit solche auf die Beurtheilung des festzusetzenden Ins

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