Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
152
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152 Zweyter Theil. Sechszehnter Titel, x.

teremistici Einfluß haben kann, Nachricht ertheilen; die Festseßung selbst aber ihm lediglich überlassen. Der com petente persönliche Richter muß übrigens daben eben so verfahren, wie dem Richter in der Ehescheidungssache §. 18. vorgeschrieben ist.

§. 20.

Wenn ein Ehegatte auf die Scheidung von dem an dern, wegen bdßlicher Verlassung anträgt, und zu gleich angiebt, daß ihm der Aufenthalt des entwichnen Eheaatten unbekannt fey, folglich seine Ediftalcitation perlangt, so muß nach den Vorschriften Part. I. Tit. V. 9. 13. 14. 39. 44. verfahren werden; doch muß alsdenn die ertrahirende Parthen ausser dem 1. c.§. 13. vorge schriebnen Erfordernissen zugleich bescheinigen, daß seit der Entweichung des Citandi von seinem vorigen Wohne orte wenigstens Jahr und Tag verstrichen sind; und solche Umstände, von seiner Entweichung und Entfernung nachweisen, woraus die Intention, sie zu verlassen, we nigstens mit Wahrscheinlichkeit gefolgert werden könne. §. 21.

Wenn bis nach Ablauf des in der Citation bestimm ten Präjudicialtermins der vorgeladne Ehegatte sich nicht gemeldet hat, so muß der ihm eventualiter angewiesene Asistenzrach davon; nach der Vorschrift Part. I. Tit. VI. §. 4. wie gewöhnlich Anzeige machen; und alsdenn muß, wenn wegen Beobachtung der vorgeschriebnen Legalita ten nichts zu erinnern ist, der klagende Theil zur endli chen Erhärtung, daß er weder vor noch nach der erlaß nen Citation von seinem Aufenthalt Nachricht bekom men habe, verstattet, hiernächst die bößliche Verlassung für ausgewiesen angenom.nen, und die Ehe in contuma­ciam getrennt werden. Doch ist in diesem Falle feine bloße Resolution, sondern ein förmliches Erkenntniß abe zufaffen.

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