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Siebenzehnter Titel.
Von Unterthanenprozessen. §. 1.
53
Die Vorschriften des gegenwärtigen Titels, finden
nur auf den Fall Anwendung, wenn zwischen Herrschafs ten und Unterthanen über Dienste, Zinsen und andre Natural oder Geldprästationes, die auf den obwalten den Nexum der Unterthänigkeit oder Dienstpflichtigkeit, Beziehung haben, oder auch über Hütungen, Holzun gen, Trifften, und andre dergleichen Gerechtigkeiten; wie nicht weniger wegen Gegenprästationen, die den Un terthanen für geleistete Dienste gebühren, und mit dem felben in unmittelbarer Relation stehen, gestritten wird.
§. 2.
Wenn also über Forderungen, die aus andern Grún den und Geschäften entspringen, z. B. aus einem Kauf Mieth, oder Darlehnscontracte, zwischen Herrschaften und Unterthanen, Streit entsteht; so findet nicht die hier vorgeschriebne, sondern diejenige Art, des ordentlichen oder summarischen Verfahrens statt, welche die Beschaf fenheit und der Grund dieser anderweitigen Forderung mit sich bringen.
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§. 3.
Eben so, wenn nur einzelne Unterthanen, mit ihrer Grund oder Dienstherrschaft in Streit verwickelt were den, geschieht die Instruktion desselben auf die gewöhn liche Weise; und es kommt blos auf die Beschaffenheit der Umstäude, und das darnach zu bestimmende richters liche Ermessen an: ob zu dieser Instruktion eing locale commißion erforderlich sey.
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§. 4°