154 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,
§. 4.
Ben den eigentlichen Unterthanenprozessen, ist ent weder nur die Schuldigkeit der Unterthanen, zu gewiffen Diensten oder Prästationen, oder umgekehrt, gewisse Natural oder Geldleistungen, welche die Unterthanen für ihre Dienste von der Herrschaft prátendiren, streis tig; oder es wird von den Unterthanen eine obwaltende Unmöglichkeit, die Dienste in der schuldigen Maaße fer ner zu leisten, vorgeschüßt.
§. 5.
Unterthanen, welche glauben, daß ihnen von ihre Grundherrschaft gewiffe Dienste, Abgaben oder andre Prástationen, über ihre Schuldigkeit, auferlegt und zu gemuthet werden, sind nicht befugt, sich deren Leistung eigenmachtig zu entziehen; vielweniger mit Gewalt ju widersetzen; sondern sie müssen ihre Beschwerden dages gen, ben demjenigen Gericht, unter dessen Jurisdiktion das Gut gelegen ist, anbringen, und um nähere Unter suchung derselben bitten.
§. 6.
Diese Anmeldung, muß durch zwen oder dren Depu tirte aus der Gemeine geschehen; und zu solchen Depus tirten müssen vorzüglich leute genommen werden, die schon seit mehrern Jahren in der Gemeine leben, folglich von den streitigen Diensten und Prästationen, und den daben vorwaltenden Umständen, aus eigner Kenntniß unterrich tet sind. Auch müssen von diesen Deputirten, alle in den Händen der Gemeinde, etwa befindliche, zur Sache gehörige Schriften und Urkunden, an Urbarien, Kauf oder Grundbriefen, Schöppenbüchern, Gemeinrechnun gen u. f. w. mit zur Stelle gebracht werden.
§. 7.
Die Anmeldung der Klage geschieht von diesen De putirten, wie gewöhnlich, in der Registratur des Ge richts; und auf das darüber aufgenommne Protokoll,
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