Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Unterthanenprozessen.

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wird ihnen ein Aßistenzrath angewiesen, welcher sie mit ihrem Anbringen, näher vernehmen muß.

§. 8.

Ben der Anweisung dieses Aßistenzraths muß eine vernünftige Auswahl getroffen, und es müssen in ders gleichen Unterthanensachen, nur solche Subjekta zur In­struktion verordnet werden, die in Geschäften dieser Art schon geübt sind, und besonders von Wirthschaftsanges legenheiten, einige Kenntniß besitzen.

§. 9.

Der Aßistenzrath, welchem solchergestalt die Ins struktion der Klage aufgetragen worden, muß daben überhaupt die Vorschriften Part. I. Tit. III. genau beob achten. Insonderheit aber muß er, wenn die Klage meh rere Beschwerden zum Gegenstande hat, diese verschiedne Gegenstände, und ben jedem derselben, die verschiednen Punkte oder Membra, worauf es ankommt, sorgfältig von einander absondern; ben jedem Punkte genaue Nach frage halten: ob der Dienst oder die Prästation überhaupt, oder ob nur die Art und Weise derselben, in Ansehung der Zeit, des Orts, der Anrechnung auf diese oder jene Claffe von Schuldigkeiten, des dafür zu entrichtenden lognes und andrer dergleichen Modalitäten streitig sind; eben so ben jeder Beschwerde sich nach dem Grunde, warum die Herrschaft den Dienst oder die Abgabe fors dert, und warum die Unterthanen sich dazu nicht schul dig halten, sorgfältig ankündigen; und solchergestalt die Sache gleich vom ersten Anfang an, so deutlich und bestimmt auseinander sehen, daß in der Folge, weder ben der Instruktion, noch ben der Aburtelung, aus Vers wechselung der diversen Objekte, Dunkelheiten, Zwens deutigkeiten und Irrthümer entstehen mögen.

§. 10.

Auch die P. I. Tit. III.§. 5. vorgeschriebne Präparas tion der Beweismittel, vornehmlich aber die nach Maak gabe§. 7. ibid. den Klägern, ben dem anscheinenden Uns

grund