Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
156
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156 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,

grund ihrer Beschwerden, zu machende Remonstrationen muß der instruirende Aßistenzrath keinesweges perabfäu men, und insonderheit denselben die Part. I. Tit. XXIII. geordnete Strafen des muthwilligen Prozeßirens, freves hafter Erdichtungen, und boshaften leugnens gehörig bes fannt machen.

§. II.

Nach geschloßnem Informations Protokolle muß der Asistenzrath den Bericht über die Klage unverzüglich ans fertigen, und nebst seinen Manualakten, wie gewöhnlich, zur weitern Verfügung einreichen; die Deputirten der Klåger aber in der Regel nicht eher in ihre Heymath ents lassen, als bis dieser Bericht in dem Collegio vorgetras gen, und darauf resolvirt worden.

§. 12.

Wenn ben diesem Vortrage sich findet, daß das An bringen der Kläger an sich wiederrechtlich und ungegrün det sey, und daß den Deputirten die erforderlichen Res monstrationen darüber, von dem Aßistenzrathe, entwe der nicht gehörig, oder fruchtlos gemacht worden; so muß das Collegium einen Deputatum ernennen, welcher, mit Zuziehung des vorigen Aßistenzraths, die Abgeord neten der Kläger nochmals vorfordert; sie von dem Un grund ihrer Beschwerden zu überzeugen sucht, und ihnen die nachtheiligen Folgen eines solchen muthwilligen Pro zesses vorhält. Ist auch dieser Versuch der Bedeutung fruchtlos, so muß zwar der Sache ihr rechtlicher lauf ohne fernern Aufenthalt gelaffen, den Abgeordneten der Kláger aber eine Abschrift des Protokolls, in welchem die ihnen gemachten Remonstrationen enthalten sind, mits gegeben, und sie ernstlich angewiesen werden, die Sache mit den übrigen Interessenten nochmals in genaue und reifliche Erwegung zu ziehen.

§. 13.

Ergiebt sich bey dem Vortrag der Klage und des Ins formationsprotokolls, daß wegen der Auseinandersehung

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