Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
157
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von Unterthanenprozessen.

157 in Facto, in Ansehung der Deutlichkeit und Vollständig. keit, wegen der Angabe und Präparation der Beweiss. mittel, oder sonst, noch etwas zu erinnern sen; so muß der instruirende Asistenzrath sofort bestimmt angewiesen werden, diesem Mangel durch wiederholte Vernehmung der annoch gegenwärtigen Deputirten fördersamst abzus helfen. Kann aber solches nicht so gleich geschehen, weil etwa die Deputirten selbst nicht mit hinlänglicher Infor mation versehen sind; so müssen dieselben durch den Aßis stenzrath umständlich bedeutet werden: was sie noch erst zu thun, und benzubringen, oder worüber sie noch Erkuns digung einzuziehn, und Auskunft zu ertheilen haben, ehe die Klage für hinlänglich instruirt angenommen werden könne.

§. 14.

Diese Bedeutung muß den Deputirten zwar haupt fachlich mündlich geschehen; es muß ihnen aber auch eine schriftliche Anweisung darüber, zu ihrer und der übrigen Interessenten Direktion, mitgegeben, und im übrigen sowohl die§. 11. vorgeschriebne Berichte erstattung von dem Aßistenzrathe, als der Vortrag bey dem Collegio und die Verfügung darauf dergestalt beschleunigt werden, daß die Deputirten, durch allzufangen Aufenthalt an dem Orte des Gerichts, sich an Bestellung ihrer Wirthschaft und an dem Betriebe ihrer Nahrungen nicht versäumen dürfen.

§. 15.

In wie fern die ganze Verfügung auf die Klage, bis zu erfolgender Ergänzung der etwanigen Mängel auszu sezen; oder sothane Verfügung dennoch ergehen, und das Fehlende vor, oder allenfalls noch im Instruktions termine supplirt werden könne, solches müssen die Ges richte, nach Beschaffenheit der Umstände, der größern oder geringern Erheblichkeit des Defiderati, ob solches den Grund der Klage selbst, oder nur einen Nebenums stand betreffe u. s. w. vernünftig beurtheilen.

§. 16.