Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
158
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158 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,

§. 16.

Ist ben dieser Instruktion der Klage nichts wesent liches mehr zu erinnern, so muß das Gericht ferner ers wågen:

oder,

ob die angebrachte Klage viele und wichtige Be schwerden, deren Erörterung auf weitläuftigen, vers wickelten und in entfernte Zeiten zurückgehenden Factis beruhet, zum Gegenstand habe;

ob nur wenige, minder wichtige, und keine sehr weit läuftige Erörterung in Facto voraussehende Punkte streitig sind.

§. 17.

Lestern Falles muß, mit Communication des Haupt berichts über die Klage, an die beklagte Grundherrschaft fofort der Justruktionstermin anberaumt, und daben die unten§. 32. erfolgende Vorschrift beobachtet werden.

§. 18.

Sind aber mehrere, wichtige, und weitläuftige Be schwerden angebracht worden; so muß der beklagten Grundherrschaft, ben abschriftlicher Zufertigung des Be richts über die Klage, und dessen Beylagen, ein Aßistenz rath angewiesen werden, ben welchem sie sich, innerhalb einer nach den Umständen, der Entfernung u. s. w. zu bestimmenden Frist, persönlich oder durch einen nach der Vorschrift P. I. Tit. VIII.§. 19. zuläßigen Bevollmäch tigten melden, und über die Klage näher vernehmen las fen solle.

§. 19.

Der dem Beklagten zugeordnete Asistenzrath muß, ben dieser Vernehmung, die Vorschrift Part. I. Tit. VII. gehörig befolgen, auch in Ansehung der deutlichen Se paration der verschiedenen vorkommenden Punkte, und und der zu jedem derselben gehörigen Factorum und Bes weißmittel, sich nach der dem Aẞistenzrathe der Kläger oben§. 9. ertheilten Anweisung ebenfalls achten.

§. 20.

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