Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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20.

von Unterthanenprozessen.

§. 20.

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Mit Ablauf der gefeßten Frist muß der Aßistenzrath des Beklagten den Hauptbericht über die Beantwortung der Klage erstatten, und demselben seine Informationss aften, wie gewöhnlich, benlegen.

§. 21.

Håtte auch innerhalb der gefeßten Frist der Beklagte sich bey dem Asistenzrathe entweder gar nicht gemeldet, oder demselben nicht über alle und jede bey der Sache vorkommende Facta hinlängliche Information und Aus funft ertheilt; so muß dennoch der Aßistenzrath davon Anzeige machen, und die Unberaumung des Instruktionss termins muß verfügt werden. Der Beklagte kann als denn zwar noch bis zu diesem Termine, was etwa zur Instruktion von seiner Seite erforderlich ist, nach der ihm von seinem Asistenzrathe darüber zu ertheilenden Uns weisung präpariren; der Termin selbst aber kann dadurch nicht länger aufgehalten werden; und wenn hiernächst in selbigem, wegen dieser Saumfeligkeit des Beklagten, fich ein Aufenthalt bey der Instruktion finden, folglich dieselbe mehr in die lange gezogen werden sollte, so muß der Beklagte die daraus entstehenden mehrern Kosten, jederzeit, selbst alsdenn, wenn derselbe in der Hauptsas che ein obfiegliches Urtel erhielte, allein tragen.

22.

Bisher ist von dem Verfahren bey Instruktion der Klage, und der Verordnung darauf, in dem Falle gehans delt worden, wenn die Unterthanen Kläger sind.

Es sollen aber auch die Grundherrschaften, wenn über Dienste oder andre Prästationen, zwischen ihnen und ihren Unterthanen Streit entsteht, sich nicht selbst zu Richtern in ihrer eignen Sache aufwerfen, sondern dergleichen Streitigkeiten der Entscheidung des kompes tenten Gerichts überlassen.

§. 23.