Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
160
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160 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,

§. 23.

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Wenn das Dominium nur mit einzeln Unterthan in Contestation verwickelt wird; so kann es die Kl ben seinen eignen Gerichten, und dem zu deren Verm ef tung gehörig bestellten und approbirten Justitiario be bringen; welcher bey deren Instruktion das Wesentli der nachfolgenden Vorschriften gehörig beobachten mu Betreffen aber die streitigen Punkte die ganje Komm nität, oder eine gewisse Gattung und Klasse von Unte thanen; so muß die Klage von dem Dominio, der gel nach, bey dem vorgefeßten landes, Justizkollegio gebracht werden; es wäre denn daß in ein oder and Provinz, nach den besondern Privilegiis oder Verf sungen derselben, den Dominiis frenstünde, ihre unte thänigen Gemeinen, in erster Instanz, auch vor ihren u Justitiariis zu belangen.

§. 24.

Wenn nun hiernach die Guthsherrschaft die Klage gegen ihre Unterthanen bey dem landes Justizkollegio an zustellen hat; so muß sie sich deßhalb entweder persönlich oder durch einen nach P. I. Tit. VIII.§. 19. zuläßigen Bevollmächtigten, in der Registratur des Gerichts me den, und von leztrem an einen Asistenzrath verwiesen werden.

§. 25.

Dieser Asistenzrath muß bey Aufnehmung der Klage und das Gericht, ben deren vorläufigen Prüfung, die obigen Vorschriften§. 9.15. gehörig befolgen.

§. 26.

Wenn bey der Instruktion der Klage nichts wefent liches mehr zu erinnern ist; so muß den Unterthanen der Hauptbericht darüber abschriftlich communicirt, ihnen gleichfalls ein Asistenzrath angewiesen, und eine Deputa tion aus ihrem Mittel, zur vorläufigen Vernehmung, auf einen nach den Umständen zu bestimmenden Termin an den Ort, wo das Gericht seinen Siz hat, erfordert wer

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