von den Unterthanenprozessen.
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ben. Ist das Dorf wo sie wohnen, von dem Sitze des Gerichts weit entlegen, und die Sache nicht von sonder- licher Wichtigkeit; so kann diese vorläufige Vernehmung einem benachbarten geschickten und zuverläßigen Justiss beamten aufgetragen werden; welcher dabey alles das, was dem Aßistenzrathe in den folgenden Paragraphen vorgeschrieben werden wird, ebenfalls beobachten muß. §. 27.
Der Aßistenzrath muß den Deputirten der Unterthas nen die von der Grundherrschaft angestellte Klage vorles gen; sie Punkt für Punkt mit ihnen durchgehen, dabey die Vorschrift P. I. Tit. VII. gehörig befolgen; solcherges stalt die Antwort auf die Klage instruiren; und seinen Bericht darüber, nach dem Verlauf der gefeßten Frist, unter Benfügung des aufgenommenen Informationss protokolls, wie gewöhnlich, abstatten.
§. 28.
Wenn er daben findet, daß die Beklagten bey eins oder andrem Punkte der Forderung des Klägers ohne als len scheinbaren Grund widersprechen; so muß er sie dars über, nach Vorschrift§. 10. zu bedeuten suchen; und Chts mel wenn seine Bemühung fruchtlos ist, dem Collegio davon erwiefen Anzeige machen; welches darauf nach der Vorschrift §. 12. zu verfahren hat.
§. 29.
Findet sich, daß die beklagten Unterthanen von Factis, worauf entweder ein Klagepunkt, oder ihre Einwendung dagegen beruhet; oder von den darüber etwa vorhandnen Beweißmitteln noch nicht die erforderliche vollständige Information haben; so muß der Aßistenzrath fie mit deuts licher und bestimmter Anweisung darüber versehen, was sie thun müssen, um sich diese Nachrichten zu verschaffen, und sich überhaupt zum Instruktionstermine gehörig zu präpariren. Diese Anweisung muß er den Deputirten nicht nur mündlich ertheilen, sondern ihnen auch schrifts lich zu ihrer Nachricht und Direktion mitgeben; übrigens Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.
aber