Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
162
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162 Zweyter Theil. Siebzehnter Titel,

aber die Abfertigung derselben, nach Borschrift§. 14 möglichst beschleunigen.

§. 30.

Haben sich weder vor, noch in dem nach§. 26. be stimmten Termine die Deputirten der beklagten Unter thanen bey dem ihnen angewiesenen Asistenzrathe gemel det; so muß dieser davon Anzeige machen, und das Cob legium muß, wegen weiterer Instruktion der Sache, das erforderliche verfügen; bey welcher Verfügung zugleich Die Unterthanen von dem, was ihnen bis zum Instruk tionstermine annoch zu thun obliegt, und frensteht, nach Maaßgabe§. 21. wiederholt bedeutet werden müssen.

§. 31.

Wenn nun auf solche Art, in beyden Fällen, wo nehm lich die Unterthanen und wo die Herrschaft Klägers Stelle vertreten, die Sache so weit vorbereitet ist, daß nunmehr der Instruktionstermin anberaumt werden soll; so muß das Collegium vernünftig beurtheilen:

oder,

ob die fernere Instruktion der Sache auf lokalcom mißion zu richten sey;

ob die Instruktion an gewöhnlicher Gerichtsstelle werde vor sich gehen können.

Nach der Regel müssen dergleichen Unterthanenfachen allemal in loco instruirt werden; weil daselbst nicht nur bende Theile persönlich zugegen, sondern auch alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderliche Nach richten und Beweißmittel zur Hand, oder doch in der Nähe zu haben sind.

§. 32.

Die Instruktion der Sache in loco muß einem det geschicktesten Räthe des Collegii, welcher in dergleichen Geschäften geübt ist, und Wirthschaftskenntnisse besitt, aufgetragen, und ihm ein gleichfalls geschickter und schon etwas routinirter Referendarius zugegeben werden.

§. 33.

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