Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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§. 14

von Unterthanenprozessen.

§. 33.

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Wenn der Gegenstand des Streits von geringerer Wichtigkeit, und in der Nähe ein geschickter und zuvers 26. be läßiger Justisbeamter zu haben ist, so kann das Collegium diefem, statt eines seiner Mitglieder, die Instruktion der Sache übertragen.

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§. 34.

Wenn aus der Klage und der vorläufigen Berness mung des Gegentheils sich ergiebt, daß bey ein oder ans drem Punkte, zur vollständigen Beurtheilung und Aufs klärung des Faci, die Zuziehung irgend eines Sachkuns digen, z. E. eines Feldmessers, Wasser oder Landbaus verständigen, eines Caratoris u. s. w. erforderlich seyn werde; so muß das Collegium dergleichen Artis peritos dem Commissario zugleich anweisen; und wenn ihm keine dazu taugliche Subjekte bekannt sind, allenfalls die Krieges, und Domainenkammer um deren Vorschlag res quiriren.

§. 35.

Die Zuziehung der Aßistenzråthe zu dieser Lokalkom mißion ist in der Regel nicht erforderlich, sondern nur in aufferordentlichen Fällen, wenn die Sache von sehr groß fer Wichtigkeit wäre, und die Parthenen darauf antrus gen, nach dem Ermessen des Collegii zuläßig. Hingegen müssen dem Commissario nicht nur die gerichtlichen, sons dern auch die von beyden Aßistenzråthen aufgenommenen Informationsaften, jedesmal mitgegeben werden.

§. 36.

Der ernannte Commiffarius, und der von selbigem anberaumte Termin, müssen benden Theilen schriftlich bekannt gemacht, und dieselben angewiesen werden, sich zur Verhandlung der Sache gefaßt, und ihre Nachrich ten und Beweißmittel in Bereitschaft zu halten. Ist das ben für einen oder den andern Theil noch eine besondre Unweisung: was er etwa bis zum Termine noch zu befors gen, worüber er Nachricht einzuziehn, oder was er noch

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