164 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,
herben zu schaffen habe, erforderlich; so muß solche de an ihn ergehenden Bekanntmachung, in deutlichen und verständlichen Ausdrücken beygefügt werden.
§. 37.
Im Termine selbst muß der Commissarius damit da Anfang machen, daß er von der versammelten Gemein gewiffe Deputirte zur Verhandlung der Sache bestellen läßt, und auch den legitimationspunkt von Seiten da Herrschaft, wenn solche nicht in Person, sondern durd einen Bevollmächtigten erschienen ist, in gehörige Rich tigkeit feßt.
§. 38.
Sodenn schreitet er zur Verhandlung der einzlen Klagepunkte, woben er, um unnüßes Gezánk unter den Parthenen zu vermeiden, zuforderst den klagenden Theilbe fonders vornehmen; ihm den bisher in den Akten ange gebnen Statum caufae nochmals vorhalten; ob er solchem noch etwas benzufügen, oder sonst deshalb zu bemerken habe, befragen; aus Gelegenheit der von dem Beklagten bereits vorläufig abgegebnen Beantwortung, die etwa ev forderlichen nähern Aufklärungen einziehn; sodenn den beklagten Theil ebenfalls besonders hdren, und die Bes antwortung der Klage, wo es nöthig, suppliren und be richtigen; hiernächst beyde Theile zusammen nehmen; die Sache mit ihnen in Facto durchgehends vollständig auseinandersetzen; den Statum controverfiae reguliren; und endlich mit Aufnehmung der Beweißmittel verfah ren muß.
39.
Ben dieser Verrichtung hat sich der Commissarius nach der Vorschrift Part. I. Tit. X., und bey dem Vers such der Sühne nach der Anweisung Tit. XI. überall ges hörig zu achten; und muß daben nur auf folgende nähere Bestimmungen reflektirt werden:
1) Ben Regulirung des Status controverfiae, und Festsetzung der Objekte des aufzunehmenden Beweises
muß
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