Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Seite
165
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von Unterthanenprozessen.

165 muß der Commiffarius, da in der Regel keine Asistenz cathe gegenwärtig sind, mit desto größerer Sorgfalt und reifern Ueberlegung zu Werke gehn; und die Vorschrif ten Part. I. Tit. X.§. 16.& 18. sich um so mehr zur Richtschnur dienen lassen, als eines Theils in dergleichen durch lokalkommißion zu instruirenden Unterthanenfachen die Rückfrage an das Collegium mit allzugroßem Aufents halt in der Instruktion verknüpft seyn würde; andern Theils aber auch, die in dergleichen Prozessen vorkoms menden Facta meist von der Art sind, daß die Beurtheis lung ihrer Erheblichkeit oder Unerheblichkeit nicht leicht große Bedenklichkeiten ben sich führen kann; und die dars über vorhandnen Beweismittel gewöhnlich zur Hand und in der Nähe sich befinden, folglich ohne sonderlichen Bers zug und Kosten aufgenommen werden können.

2) Die Abhdrung der Zeugen geschieht von dem Commissario allein, bloß mit Zuziehung des ihm benges ordneten Referendarii.

3) Die Deduktionen in jure finden nicht statt, und ben der Instruktion muß der Commissarius das Punctum juris in Ansehung bender Theile ex officio wahrnehmen.

§. 40.

Wenn die§. 34. beschriebne Nothwendigkeit der Zu ziehung eines Sachverständigen sich erst während der Instruktion selbst hervorthun sollte; so ist der Commiss farius schuldig und befugt, die Asistenz eines solchen Sachverständigen unmittelbar zu requiriren.

§. 41.

Wenn ein Beweißmittel, wegen der Entfernung oder andrer Ursachen an dem Orte der Kommißion nicht auf, genommen, und insonderheit ein Zeuge daselbst nicht ab. gehört werden könnte; so muß der Commissarius die lo falinstruktion zwar abschliessen; er muß aber, ehe die Akten geschlossen und vorgelegt werden, die nöthigen Verfügungen wegen dieses Beweißmittels ben dem Col.

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