Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
166
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166 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,

legio nachsuchen; und wenn solches ein auswärts abzu hörender Zeuge ist, den Part. I. Tit. X.§. 115. beschrieb nen Statum caufae ex officio entwerfen, und benlegen. §. 42.

Womit der Endzweck der§. 9. gleich ben Aufnehmung der Klage vorgeschriebnen Separation, der verschiednen bey der Sache vorgekommnen Punkte, auch im Fortaange der Instruktion erreicht werden möge; so muß ganzen der Commissarius über jeden solchen Punkt ein besondres Instruktionsprotokoll, worinn die Bernehmung der Pars thenen darüber, nebst der Regulirung des Status contro­verfiae enthalten ist, führen lassen; und demselben die über diesen Punkt aufgenommnen Beweißmittel, z. E. Urkunden, Rechnungen, die Registratur über einge nommnen Augenschein, insonderheit aber das Protokoll über die Zeugenaussagen beyfügen; dergestalt daß alles, was diesen Punkt betrift, bey einander sey, und mit ei nem male übersehen werden könne.

Sind übrigens die nehmlichen Zeugen über mehrere Punkte abgehört worden; so muß die Registratur über deren Vereydung, und ihre Aussage auf die Part. I. Tit. X.§. 90. vorgeschriebnen Generalfragstücke, dem Spe cialprotokoll über den ersten Punkt, wo sie vorgekommen find, beygefügt; ihre Befundschaftungen aber, in Anfe hung eines jeden besondern Punkts, dem dießfälligen Specialprotokolle, unter Verweisung auf dasjenige, ben welchem ihre Verendung und Untwort ad Generalia fich befinden, bengeschrieben werden.

Eben so ist es zu halten, wenn ein und eben dieselbe Urkunde ben mehrern Punkten vorkommt. Alsdenn wird das Extensum derselben demjenigen Specialprotokoll, we davon zum erstenmale Gebrauch gemacht worden, benges fügt; und in den folgenden Protokollen, wo derselben abermals gedacht wird, darauf, nnd daß sie da und do im Extenso befindlich sen, bloß Bezug genommen.

§. 43.