Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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5.43.

von Unterthanenprozessen.

§. 43.

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Auffer diesen Specialprotokollen muß der Commissas rius ein Generalprotokoll halten lassen, worinn die Erdfs nung der Commißion, die Berichtigung des legitimationss Punkts von benden Seiten, und die etwa überhaupt.ge. pflogne Sühnshandlung vermerkt; auch was im Forts gang der Operationen an jedem Tage vorgenommen wors den, kurz und mit Beziehung auf die Specialprotokolle, recensirt werden muß.

§. 44.

Nach geschloßner Instruktion muß der Commissarius die sämtlichen Akten dem Collegio mittelst Berichts einreis chen; und dieses muß solche den beyderseitigen Aßistenz råthen mit der Anweisung vorlegen, sich innerhalb eines gewissen, nach den Umständen und der Weitläuftigkeit der Sache zu bestimmenden Zeitraums zu erklären: ob und was sie bey der Instruktion etwa noch zu erinnern haben. §. 45.

Die Asistenzråthe müssen die Akten mit aller Sorgs falt und Aufmerksamkeit examiniren; und wenn sie bey der Instruktion, in Ansehung der Deutlichkeit oder Volls ständigkeit, ingleichen ben der Ausforschung und Aufneh mung der über die streitigen Facta vorhandnen Beweiss mittel, etwas zu erinnern finden, solches dem Collegio ohne Rückhalt anzeigen. Das Collegium muß alsdenn dergleichen Erinnerung in gemeinschaftliche Erwegung ziehen; und wo solche gegründet befunden wird, das Nd­thige, wegen Abhelfung derselben, und Supplirung der Instruktion, allenfalls auf Kosten des Kommissarii, wenn dieser durch seine Fahrläßigkeit, und wenige Ats tention auf die Sache, an dem Mangel schuld ist, sofort verfügen.

§. 46.

Wenn bey der Instruktion nichts mehr zu erinnern ist; so müssen die Akten vorgelegt, und die Abfassung des Erkentnisses darauf möglichst beschleunigt werden.

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§. 47.