Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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168
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168 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,

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Zur Publikation des Urtels muß entweder ein Ter min, an ordentlicher Gerichtsstelle, vor dem gewesenen Commissario anberaumt, und die Partheyen dazu vorge laden; oder wenn der Aufenthalt derselben von dem Si He des Gerichts allzu entfegen wäre, diese Publikation in loco, einem benachbarten geschickten und zuverläßigen ein Justizbeamten aufgetragen werden.

§. 48.

Bey der Publikation ist beyden Theilen das Urtel Punkt für Punkt bekannt zu machen; ihnen und beson ders den Unterthanen, ben jedem Punkte, wo es nöthig, der Inhalt desselben, und die Entscheidungsgründe her zu erläutern; und sie zu bedeuten: daß, wenn sie ben einem oder dem andern Punkte sich noch nicht beruhigen wollten, ihnen obliege, die Appellation darüber innerhalb Der zehntägigen Frist gehörig anzumelden. Wie diese Bedeutung geschehen, und wohin die Partheyen sich dars auf erklärt haben, muß in dem Publikationsprotokolle jedesmal ausdrücklich bemerkt werden.

§. 49.

Ist die Publikation an ordentlicher Gerichtsstelle ge schehen; so werden die Partheyen, wegen Anmeldung Der Appellation, an die ihnen zugeordneten Ußistenzråthe gewiesen. Hat aber solche, der Entfernung wegen, eis nem auswärtigen Commiffario, aufgetragen werden müß fen; so muß dieser die Partheyen bedeuten, daß, wenn sie appelliren wollen, fie sich deshalb innerhalb der zehn To ge ben ihm zu melden haben.

§. 50.

Geschicht solches, so muß er ihre Beschwerden, und deren vorläufige Unterstüßungsgründe, nach der Bors schrift Part. I. Tit. XIV.§. 16. feqq. gehörig zum Protos Foll vermerken. Die Einsendung der Akten und des Pus blikationsprotokolls muß also von dem auswärtigen Kom

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