Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Unterthanenprozessen.

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miffario fo lange ausgefeßt werden, bis die Appellations, frist verlauffen ist.

§. 51.

Nach eingelangtem Publikationsbericht muß derfelbe beyderseitigen Aßistenzråthen vorgelegt, und demjenigen, welcher dem appellirenden Theile zugeordner ist, das mit eingefommne Anmeldungsprotokoll zugestellt werden, um davon ben Fertigung des Appellationsberichts Gebrauch zu machen.

52.

Bey der Instruktion des Appellatorii find die allges meinen Vorschriften Part. I. Tit. XIV. Sect. II. und wenn dazu eine anderweitige lokalkommißion erforderlich ist, die im Vorhergehenden enthaltnen Anweisungen zu beob achten; wie denn auch solchenfalls jedesmal, der Regel nach, ein andrer Commissarius, als welcher die erste Instanz instruirt hat, imgleichen andre Sachverständis ge, wenn deren Zuziehung auch im Appellatorio nöthig ist, ernant werden sollen.

§. 53.

Wenn der Aßistenzrath, bey Fertigung des Appels lationsberichts, und der deshalb mit der Parthey gea nommnen Rücksprache wahrnimt, daß dieselbe auch ben andern in dem Appellationsprotokoll(§. 49.) nicht urgirs ten Punkten des vorigen Erkentnisses sich nicht beruhis gen wolle; so muß er den Appellationsbericht auch auf diese Beschwerden mit richten. Eben so muß, wenn der Commiffarius bey der Instruktion findet, daß noch Gras vamina, welche weder in dem Appellationsprotokolle, noch in dem Berichte relevirt sind, von den Partheyen urgirt werden, die Instruktion dennoch auch auf diese mit gerichtet werden.

§. 54.

Wenn im Appellatorio ganz neue Punkte, welche in erfter Instanz gar nicht verhandelt worden, vorkommen, so muß der Commissarius auch diese mit aufnehmen, und

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