170 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,
so viel die Umstände nur irgend gestatten, sofort zu Definitiverkentnisse instruiren. §. 55.
21
fol
u
D
in
00
Sind dergleichen neue Punkte mit andern, weld bisher schon in lite gewesen, connex, oder von selbiga abhängig; so wird über dieselben sogleich im Appellator mit erkannt. Ist aber dergleichen Verhältniß zwifcha selbigen und den bisher verhandelten Punkten nicht vo handen, sondern betreffen sie ganz neue bisher noch ga nicht vorgekommne Gegenstände; so ist die Instruktion derselben, als in erster Instanz geschehen, zu achten und darüber von dem Richter erster Instanz ein beson dres Erkenntniß abzufassen. Es müssen also von neuen Punkten dieser Art, nicht nur der allgemeiuen Vorschrift §. 42. gemäß, besondre Protokolle gehalten, sonden tid auch ganz separate Akten formirt werden.
Uebrigens kommt es auf das vernünftige Ermessen des instruirenden Gerichts an: ob in diesem Falle die in der ersten Sache verhandelten Appellationsaften sofort zum Spruch befördert werden; oder ob das Appellato ríum so lange ruhen solle, bis die zwente Sache in erster Instanz abgeurtelt ist; damit allenfalls, wenn auch we gen dieser appellirt würde, beyde Appellationen zugleich und in einem Erkenntniß abgeurtelt werden können.
§. 56.
und
Bey Publikation des Appellationserkenntnisses und ben Anmeldung der Revision dagegen, müssen die vor stehenden Anweisungen§. 46. fqq. befolgt werden; findet übrigens auch hier in dritter Instanz, kein weiteres Verfahren oder Instruktion, folglich auch keine Anbrin gung neuer Beschwerden oder Punkte, mehr statt.
§. 57.
Auf gleichen Fuß erfolgt die Publikation des Revi sionsurtels, und die daben nach der Vorschrift Part. I. Tit. IV.§. 15. benden Theilen, besonders den Untertho men zu machende Bedeutung.
§.58.
die
u
Fo
De
au
I
un
lic
ne
St
De
di
pr
9
c
P
0
9
e
11