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Part. I.
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§. 58.
von Unterthanenprozessen.
§. 58.
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Da die Gesetze verordnen, daß die Unterthanen die in Ansehung der Schuldigkeit streitigen Dienste, in so fern folche gewöhnlich, oder bisher von ihnen prästírt worden, während dem Prozesse, jedoch mit Vorbehalt ihres Rechts zu leisten verpflichtet seyn; daß aber auch denselben diese Dienste, wenn sich bey der rechtskräftigen Entscheidung findet, daß sie ihnen zur Ungebühr abgefordert worden, von der Grundherrschaft bezahlt werden sollen; so müssen die Gerichte auf der einen Seite die Unterthanen zu Lei stung solcher Dienste, während dem Prozeß, nöthigen Falls durch exekutivische Zwangsmittel anhalten; auf der andern aber auch) ex officio dafür sorgen, daß ihnen, auf den eintretenden Fall, zu der gebührenden Bonifika tion, ohne Beitläuftigkeit und Kosten, verholfen werde. §. 59.
Es muß also der Commißarius, gleich bey der ersten Instruktion die Veranstaltung treffen, daß durch eine unparthenische Person, allenfalls durch den Herrschafts lichen Beamten, mit Zuziehung der Gerichte, verzeich, net, oder auf einen darüber zu haltenden besondern Kerbs stock angeschnitten werde: wie viel dergleichen Dienste von den Unterthanen, während dem Prozeße geleistet worden. §. 60.
Wenn hiernächst das rechtskräftige Urtel, wodurch die Unterthanen von diesen Diensten entbunden werden, publicirrt wird, so muß der Commißarius zugleich die Specifikation derjenigen, welche während dem Prozeße geleistet worden, abfordern, und dem Collegio einreis chen; welches so denn die Bonification, nach dem gedop pelten Sage des in der Gegend gewöhnlichen Cammers anschlags, um dessen Mittheilung allenfalls die Kries ges und Domairen Cammer zu requiriren ist, durch eine bloße Resolution, gegen welche kein weiteres Rechts. mittel statt findet, festseßen muß. Sollten übrigens Unterthanen, wegen der noch vor entstandenem Prozesse,
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